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Prüfungskompetenz nationaler Wettbewerbsbehörden bei DSGVO-Verstößen



Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen nationale Wettbewerbsbehörden im Rahmen Ihrer wettbewerbsrechtlichen Prüfung auch auf Verstöße gegen die DSGVO prüfen. 

Stellungnahme des Gerichts
Dazu führt der EuGH in einer Pressemitteilung zum Urteil in der Sache C-252/21 Tage aus:
„In seinem heute verkündeten Urteil führt der Gerichtshof aus, dass es sich für die Wettbewerbsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Prüfung, ob ein Unternehmen eine beherrschende Stellung missbraucht, als notwendig erweisen kann, auch zu prüfen, ob das Verhalten dieses Unternehmens mit anderen als den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, etwa mit den Vorschriften der DSGVO, vereinbar ist.“ 

Ergänzend führt der EuGH zum Prüfungsrahmen aus:  
“Die Prüfung, ob die DSGVO eingehalten wird, erfolgt … ausschließlich, um den Missbrauch einer beherrschenden Stellung festzustellen und gemäß den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Maßnahmen zur Abstellung dieses Missbrauchs aufzuerlegen.” 

Damit erweitert der EuGH die Prüfungskompetenz der nationalen Wettbewerbsbehörden. Allerdings stellt diese Entscheidung für viele Unternehmen auf der zweiten Ebene eine positive Entscheidung dar, denn der EuGH erteilt damit der teilweise vertretenen Rechtsansicht, dass die DSGVO eine Wettbewerbsnorm ist, eine Absage.  

Klare Aufgabenzuordnung für Behörden
Weiterhin hat der EuGH in der Entscheidung die Kompetenz der nationalen Wettbewerbsbehörden klar umrissen, und insoweit die Prüfungshoheit der Datenschutzaufsichtsbehörden gestärkt.  
„Wenn die nationale Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen die DSGVO feststellt, tritt sie allerdings nicht an die Stelle der durch diese Verordnung eingerichteten Aufsichtsbehörden.“ 

Hinsichtlich der Fragestellung, wie verhindert werden kann, dass die Kartellbehörden den Sachverhalt anders einschätzen als die Aufsichtsbehörden und es damit zu gegensätzlichen Entscheidungen kommt, hat der EuGH auch eine Feststellung pro Unternehmen getroffen:   


„Um eine kohärente Anwendung der DSGVO zu gewährleisten, sind die nationalen Wettbewerbsbehörden verpflichtet, sich abzustimmen und loyal mit den Behörden, die die Einhaltung dieser Verordnung überwachen, zusammenzuarbeiten.“ 

Fazit
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Entscheidung des EuGH zwar einerseits den Wettbewerbsbehörden ein Prüfungsrecht hinsichtlich potentieller DSGVO-Verstößen einräumt, andererseits die im Urteil genannten Einschränkungen für Unternehmen zur Rechtssicherheit beiträgt. 

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